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Wertgrenzen aufgehoben: Wann der zweite Versteigerungstermin neue Chancen für Bieter bietet
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Wertgrenzen aufgehoben: Wann der zweite Versteigerungstermin neue Chancen für Bieter bietet

Marie Köpke
Marie Köpke
CMO von Zwangsimmo·27. Juni 2026·5 Min. Lesezeit

Wertgrenzen aufgehoben: Wann der zweite Versteigerungstermin neue Chancen für Bieter bietet

Die Zwangsversteigerung von Immobilien folgt in Deutschland klaren gesetzlichen Regeln. Eine der wichtigsten – und für Bieter zugleich spannendsten – Bestimmungen betrifft die sogenannten Wertgrenzen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Während diese Grenzen den ersten Termin maßgeblich prägen und das Gebot oft scheitern lassen, eröffnet der zweite Versteigerungstermin völlig neue Möglichkeiten: Hier fallen die starren Wertgrenzen weg – und damit entstehen echte Schnäppchenchancen für gut vorbereitete Bieter.

In diesem Artikel erfahren Sie, was die 5/10- und 7/10-Grenze bedeutet, warum der zweite Termin so interessant ist, welche Risiken bestehen und wie Sie sich strategisch optimal positionieren.

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Die Wertgrenzen im ersten Versteigerungstermin

Im ersten Termin einer Zwangsversteigerung gelten zwei zentrale Schutzvorschriften für den Schuldner und die Gläubiger:

  • 5/10-Grenze (§ 85a ZVG): Liegt das höchste Gebot unter 50 % des Verkehrswertes, muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen.
  • 7/10-Grenze (§ 74a ZVG): Bleibt das höchste Gebot unter 70 % des Verkehrswertes, kann ein bestrechtetes Gläubiger (in der Regel die finanzierende Bank) die Versagung des Zuschlags beantragen.
Wichtig: Beide Regelungen dienen dem Schutz vor Verschleuderung der Immobilie. Sie können dazu führen, dass selbst ein wirtschaftlich sinnvolles Gebot keinen Zuschlag erhält.

Für Bieter heißt das: Im ersten Termin müssen Sie meist mindestens 70 % des festgesetzten Verkehrswertes bieten, um den Zuschlag realistisch zu erhalten – andernfalls droht die Versagung.

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Der zweite Versteigerungstermin: Wertgrenzen entfallen

Wird im ersten Termin der Zuschlag versagt, bestimmt das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) einen zweiten Versteigerungstermin. Und hier kommt die für Bieter entscheidende Wendung:

Im zweiten Termin entfallen die 5/10- und 7/10-Wertgrenzen vollständig.

Das bedeutet konkret:

  • Auch Gebote deutlich unter 50 % des Verkehrswertes sind grundsätzlich zuschlagsfähig.
  • Der Gläubiger kann keinen Versagungsantrag mehr wegen Unterschreitung der 7/10-Grenze stellen.
  • Das Gericht muss den Zuschlag erteilen, wenn das geringste Gebot (Verfahrenskosten + bestehenbleibende Rechte) gedeckt ist.
  • Das geringste Gebot bleibt also weiterhin die absolute Untergrenze. Es setzt sich zusammen aus den Verfahrenskosten, den im geringsten Gebot bestehenbleibenden Rechten (z. B. Grundschulden, Wohnrechte) sowie etwaigen Rückständen.

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    Warum der zweite Termin neue Chancen eröffnet

    Der Wegfall der Wertgrenzen ist die wichtigste Bieterchance im gesamten Zwangsversteigerungsverfahren. Die Praxis zeigt: Im zweiten Termin werden Immobilien teilweise zu 40–60 % des Verkehrswertes zugeschlagen.

    Termin5/10-Grenze (§ 85a)7/10-Grenze (§ 74a)Typische Zuschlagsquote
    1. Termingiltgilt70–100 % Verkehrswert
    2. Terminentfälltentfällt40–80 % Verkehrswert
    Folgetermineentfälltentfälltstark variabel

    Diese Konstellation entsteht häufig in folgenden Fällen:

    • Der erste Termin scheiterte am Antrag der Gläubigerbank.
    • Es gab im ersten Termin keine oder zu niedrige Gebote.
    • Die Immobilie ist schwer vermarktbar (z. B. Sanierungsbedarf, ungünstige Lage, Sondernutzung).
    • Die Bank hat bereits intern wertberichtigt und drängt auf schnellen Abschluss.

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    Strategien für Bieter im zweiten Termin

    Wer im zweiten Versteigerungstermin erfolgreich bieten will, sollte systematisch vorgehen.

    #### 1. Verkehrswertgutachten gründlich prüfen

    Das Verkehrswertgutachten nach § 74a Abs. 5 ZVG ist Ihre wichtigste Informationsquelle. Achten Sie auf:

    • Bewertungsstichtag und mögliche Marktveränderungen
    • Berücksichtigung von Mängeln und Sanierungsstau
    • Bewertung von Mietverhältnissen und Ertragslage
    • Angaben zu bestehenbleibenden Rechten in Abteilung II des Grundbuchs

    #### 2. Geringstes Gebot exakt berechnen

    Das geringste Gebot wird im Versteigerungstermin verlesen, sollte aber vorher selbst kalkuliert werden. Es umfasst:

    • Bargebot (Verfahrenskosten + Rückstände)
    • Bestehenbleibende Rechte (werden nicht in bar bezahlt, sondern übernommen)
    Expertentipp: Lassen Sie sich nicht von einem niedrigen Bargebot täuschen. Bestehenbleibende Rechte wie eine Nießbrauchbelastung oder ein lebenslanges Wohnrecht können den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert massiv mindern.

    #### 3. Sicherheitsleistung vorbereiten

    Vor Gebotsabgabe ist eine Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswertes zu erbringen (§ 68 ZVG). Möglich sind:

    • Bundesbank-Verrechnungsscheck
    • Vorab-Überweisung auf das Gerichtskonto (rechtzeitig!)
    • Bankbürgschaft einer in der EU zugelassenen Kreditinstitution

    Bargeld wird nicht akzeptiert.

    #### 4. Finanzierung vorab klären

    Der Zuschlag verpflichtet sofort zur Kaufpreiszahlung – meist innerhalb von 4 bis 8 Wochen. Klären Sie die Finanzierung vor dem Termin verbindlich mit Ihrer Bank.

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    Risiken trotz Wegfall der Wertgrenzen

    So attraktiv der zweite Termin ist – Bieter sollten die typischen Fallstricke kennen:

  • Bestehenbleibende Rechte können den Schnäppchenpreis relativieren.
  • Räumung des Objekts ist Sache des Erstehers – ein Mieter oder Schuldner zieht nicht automatisch aus.
  • Versteckte Mängel sind nicht gewährleistungsfähig: Es gibt keine Gewährleistung wie beim normalen Immobilienkauf.
  • Rückstände bei Hausgeld (WEG) gehen anteilig auf den Ersteher über.
  • Bieterabsprachen sind strafbar (§ 298 StGB) – seien Sie wachsam, lassen Sie sich nicht in dubiose „Vereinbarungen" verwickeln.
  • Achtung: Auch im zweiten Termin kann der Gläubiger einen sogenannten Einstellungsantrag (§ 30 ZVG) stellen und das Verfahren bis zu sechs Monate stoppen – etwa wenn der Schuldner kurzfristig zahlt.

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    Praxisbeispiel: So kann sich der zweite Termin lohnen

    Stellen Sie sich eine Eigentumswohnung mit Verkehrswert 250.000 € vor:

    • 1. Termin: Höchstgebot 160.000 € (64 %) → Bank stellt Antrag nach § 74a ZVG → Zuschlag versagt.
    • 2. Termin: Höchstgebot 145.000 € (58 %) → keine Wertgrenze mehr → Zuschlag wird erteilt.

    Der Ersteher spart gegenüber dem Marktpreis rund 40.000 € – vorausgesetzt, keine wertmindernden Lasten bleiben bestehen.

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    Checkliste: Vorbereitung auf den zweiten Versteigerungstermin

    • ✅ Verkehrswertgutachten und Grundbuchauszug vollständig studiert
    • ✅ Objektbesichtigung (falls möglich) durchgeführt
    • ✅ Geringstes Gebot und Maximalgebot kalkuliert
    • ✅ Finanzierung schriftlich zugesagt
    • ✅ Sicherheitsleistung 10 % vorbereitet
    • ✅ Personalausweis und ggf. Vollmacht dabei
    • ✅ Bietverhalten im ersten Termin recherchiert (Termin war öffentlich!)

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    Fazit

    Der zweite Versteigerungstermin ist die wohl attraktivste Phase im gesamten Zwangsversteigerungsverfahren. Mit dem Wegfall der 5/10- und 7/10-Wertgrenzen entstehen reale Chancen, Immobilien deutlich unter Verkehrswert zu erwerben. Wer das Verfahren versteht, das Gutachten kritisch liest und seine Finanzierung im Griff hat, kann erhebliche Werte realisieren – muss aber auch die typischen Risiken einer Zwangsversteigerung kennen und einkalkulieren.

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